Mit dem Übungsleiterpauschale Rechner 2026 prüfen Sie sofort, ob Ihre Einnahmen aus nebenberuflichem Engagement steuerfrei bleiben. Ab 2026 sind bis zu 3.300 Euro als Übungsleiterpauschale und bis zu 960 Euro als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei. Beide Freibeträge wurden zum 1. Januar 2026 angehoben und bieten Trainern, Betreuern und Ehrenamtlichen einen echten Nettovorteil.
| Pauschale | Betrag/Jahr | Betrag/Monat | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale | 3.300 Euro | 275 Euro | § 3 Nr. 26 EStG |
| Ehrenamtspauschale | 960 Euro | 80 Euro | § 3 Nr. 26a EStG |
| Kombination (zwei Tätigkeiten) | bis 4.260 Euro | 355 Euro | beide Paragraphen |
Quelle: Jahressteuergesetz 2025, Art. 1 Nr. 3 (BGBl. I 2025); § 3 Nr. 26 und 26a EStG.
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG richtet sich an Personen, die nebenberuflich eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Voraussetzung: Die Tätigkeit erfolgt im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune) oder einer gemeinnützigen Organisation (z. B. eingetragener Verein).
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für alle anderen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich – etwa Kassenprüfer, Platzwarte, Vorstandsmitglieder oder Helfer bei Veranstaltungen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist hier keine pädagogische oder pflegerische Ausrichtung nötig.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gesamteinnahmen (Übungsleiter) | 4.000 Euro |
| Übungsleiterpauschale (steuerfrei) | −3.300 Euro |
| Steuerpflichtiger Anteil | 700 Euro |
Von den 700 Euro können noch Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Sportausrüstung) abgezogen werden. Liegen die Einnahmen insgesamt unter dem Freibetrag, entstehen weder Steuer noch Sozialabgaben.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig genutzt werden. Bei zwei verschiedenen Tätigkeiten – etwa als Trainer im Sportverein (Übungsleiterpauschale) und als Kassenprüfer in einem anderen Verein (Ehrenamtspauschale) – ist die Kombination erlaubt. So können bis zu 4.260 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmt werden.
Die Übungsleiterpauschale kann zusätzlich zu einem Minijob genutzt werden. Beispiel: Sie verdienen als Trainer 300 Euro/Monat (innerhalb der 275 Euro/Monat Übungsleiterpauschale) plus 603 Euro als Minijob in einem anderen Bereich. Beide Einkünfte bleiben steuer- und abgabenfrei, sofern der Minijob ordnungsgemäß gemeldet ist und die jeweiligen Grenzen eingehalten werden.
Ein Fußballtrainer erhält vom Sportverein 400 Euro pro Monat. Jahresvergütung: 4.800 Euro. Davon bleiben die ersten 3.300 Euro steuerfrei (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG). Der übersteigende Betrag von 1.800 Euro ist steuerpflichtiges Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent zahlt er rund 540 Euro Steuern. Die effektive Steuerbelastung auf die gesamten 4.800 Euro beträgt nur 11,3 Prozent.
Eine ehrenamtliche Kassiererin eines gemeinnützigen Vereins erhält 100 Euro pro Monat Aufwandsentschädigung = 1.200 Euro im Jahr. Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) befreit 840 Euro. Steuerpflichtig: 360 Euro. Bei niedrigem Einkommen und Grundfreibetrag von 12.348 Euro fällt darauf in der Regel keine Steuer an.
Ein Vereinsmitglied ist sowohl als Jugendtrainer (Übungsleiter) als auch im Vorstand (Ehrenamt) tätig. Für das Training erhält es 200 Euro/Monat, für die Vorstandsarbeit 70 Euro/Monat. Jahresvergütung Training: 2.400 Euro (komplett steuerfrei, da unter 3.000 Euro). Vorstandsarbeit: 840 Euro (komplett steuerfrei, da genau an der Grenze). Gesamtvergütung 3.240 Euro bleibt vollständig steuerfrei. Voraussetzung: Es handelt sich um zwei verschiedene Tätigkeiten beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern.
| Merkmal | Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale |
|---|---|---|
| Höchstbetrag pro Jahr | 3.300 Euro | 840 Euro |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
| Förderfähige Tätigkeiten | Pädagogik, Betreuung, Pflege, Kunst | Alle nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten |
| Auftraggeber | Gemeinnützige oder öffentliche Körperschaft | Gemeinnützige oder öffentliche Körperschaft |
| Nebenberuflichkeit | Max. 1/3 einer Vollzeit-Arbeitszeit | Max. 1/3 einer Vollzeit-Arbeitszeit |
| Kombination mit Minijob | Ja, Freibetrag wird vor Minijob-Grenze abgezogen | Ja, gleiche Regel |
Die Übungsleiterpauschale wird bei der Berechnung der Minijob-Grenze von 603 Euro vorweg abgezogen. Beispiel: Ein Trainer erhält 850 Euro monatlich vom Verein. Abzüglich Übungsleiterpauschale (3.000 / 12 = 250 Euro/Monat) verbleibt ein sozialversicherungsrechtliches Entgelt von 600 Euro. Das liegt unter der Minijob-Grenze, sodass die Beschäftigung als Minijob behandelt werden kann. Ohne die Pauschale wäre die Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig.
Die Übungsleiterpauschale beträgt ab 2026 3.300 Euro pro Jahr (275 Euro/Monat). Bis zu diesem Betrag sind Einnahmen aus nebenberuflicher pädagogischer, betreuender, pflegerischer oder künstlerischer Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).
Die Ehrenamtspauschale beträgt ab 2026 960 Euro pro Jahr (80 Euro/Monat). Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation (§ 3 Nr. 26a EStG).
Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Wer zwei verschiedene nebenberufliche Engagements hat, kann für die eine die Übungsleiterpauschale (3.300 Euro) und für die andere die Ehrenamtspauschale (960 Euro) nutzen – insgesamt bis zu 4.260 Euro steuerfrei.
Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Auch Rentner, Studenten und Hausfrauen können nebenberuflich tätig sein – ein Hauptberuf ist nicht erforderlich.
Die Übungsleiterpauschale gilt für Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter, Dozenten an Volkshochschulen, Pflegekräfte und vergleichbare pädagogische oder pflegerische Tätigkeiten – sofern sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
Ja, auch steuerfreie Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (Anlage N oder Anlage S). Das Finanzamt rechnet den Freibetrag automatisch ab.