Ehrenamtspauschale & Übungsleiterpauschale Rechner 2026

Von Mustafa Bilgic · Aktualisiert 2026-07-25

Mit dem Übungsleiterpauschale Rechner 2026 prüfen Sie sofort, ob Ihre Einnahmen aus nebenberuflichem Engagement steuerfrei bleiben. Ab 2026 sind bis zu 3.300 Euro als Übungsleiterpauschale und bis zu 960 Euro als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei. Beide Freibeträge wurden zum 1. Januar 2026 angehoben und bieten Trainern, Betreuern und Ehrenamtlichen einen echten Nettovorteil.

Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale Rechner

Freibeträge 2026 im Vergleich

PauschaleBetrag/JahrBetrag/MonatGesetzesgrundlage
Übungsleiterpauschale3.300 Euro275 Euro§ 3 Nr. 26 EStG
Ehrenamtspauschale960 Euro80 Euro§ 3 Nr. 26a EStG
Kombination (zwei Tätigkeiten)bis 4.260 Euro355 Eurobeide Paragraphen

Quelle: Jahressteuergesetz 2025, Art. 1 Nr. 3 (BGBl. I 2025); § 3 Nr. 26 und 26a EStG.

Übungsleiterpauschale: Wer profitiert?

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG richtet sich an Personen, die nebenberuflich eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

Voraussetzung: Die Tätigkeit erfolgt im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune) oder einer gemeinnützigen Organisation (z. B. eingetragener Verein).

Ehrenamtspauschale: Der kleinere Freibetrag

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für alle anderen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich – etwa Kassenprüfer, Platzwarte, Vorstandsmitglieder oder Helfer bei Veranstaltungen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist hier keine pädagogische oder pflegerische Ausrichtung nötig.

Rechenbeispiel: Trainer mit 4.000 Euro Jahreseinnahmen

PostenBetrag
Gesamteinnahmen (Übungsleiter)4.000 Euro
Übungsleiterpauschale (steuerfrei)−3.300 Euro
Steuerpflichtiger Anteil700 Euro

Von den 700 Euro können noch Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Sportausrüstung) abgezogen werden. Liegen die Einnahmen insgesamt unter dem Freibetrag, entstehen weder Steuer noch Sozialabgaben.

Kombination beider Pauschalen

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig genutzt werden. Bei zwei verschiedenen Tätigkeiten – etwa als Trainer im Sportverein (Übungsleiterpauschale) und als Kassenprüfer in einem anderen Verein (Ehrenamtspauschale) – ist die Kombination erlaubt. So können bis zu 4.260 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmt werden.

Minijob + Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann zusätzlich zu einem Minijob genutzt werden. Beispiel: Sie verdienen als Trainer 300 Euro/Monat (innerhalb der 275 Euro/Monat Übungsleiterpauschale) plus 603 Euro als Minijob in einem anderen Bereich. Beide Einkünfte bleiben steuer- und abgabenfrei, sofern der Minijob ordnungsgemäß gemeldet ist und die jeweiligen Grenzen eingehalten werden.

Dieser Rechner gibt eine vereinfachte Übersicht der steuerfreien Beträge. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall hängt von der Art des Auftraggebers, dem Tätigkeitsumfang und weiteren Umständen ab. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Drei Rechenbeispiele

Beispiel 1: Fußballtrainer mit Übungsleiterpauschale

Ein Fußballtrainer erhält vom Sportverein 400 Euro pro Monat. Jahresvergütung: 4.800 Euro. Davon bleiben die ersten 3.300 Euro steuerfrei (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG). Der übersteigende Betrag von 1.800 Euro ist steuerpflichtiges Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent zahlt er rund 540 Euro Steuern. Die effektive Steuerbelastung auf die gesamten 4.800 Euro beträgt nur 11,3 Prozent.

Beispiel 2: Vorstandsarbeit mit Ehrenamtspauschale

Eine ehrenamtliche Kassiererin eines gemeinnützigen Vereins erhält 100 Euro pro Monat Aufwandsentschädigung = 1.200 Euro im Jahr. Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) befreit 840 Euro. Steuerpflichtig: 360 Euro. Bei niedrigem Einkommen und Grundfreibetrag von 12.348 Euro fällt darauf in der Regel keine Steuer an.

Beispiel 3: Kombination beider Pauschalen

Ein Vereinsmitglied ist sowohl als Jugendtrainer (Übungsleiter) als auch im Vorstand (Ehrenamt) tätig. Für das Training erhält es 200 Euro/Monat, für die Vorstandsarbeit 70 Euro/Monat. Jahresvergütung Training: 2.400 Euro (komplett steuerfrei, da unter 3.000 Euro). Vorstandsarbeit: 840 Euro (komplett steuerfrei, da genau an der Grenze). Gesamtvergütung 3.240 Euro bleibt vollständig steuerfrei. Voraussetzung: Es handelt sich um zwei verschiedene Tätigkeiten beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern.

Vergleichstabelle: Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale

MerkmalÜbungsleiterpauschaleEhrenamtspauschale
Höchstbetrag pro Jahr3.300 Euro840 Euro
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 26 EStG§ 3 Nr. 26a EStG
Förderfähige TätigkeitenPädagogik, Betreuung, Pflege, KunstAlle nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten
AuftraggeberGemeinnützige oder öffentliche KörperschaftGemeinnützige oder öffentliche Körperschaft
NebenberuflichkeitMax. 1/3 einer Vollzeit-ArbeitszeitMax. 1/3 einer Vollzeit-Arbeitszeit
Kombination mit MinijobJa, Freibetrag wird vor Minijob-Grenze abgezogenJa, gleiche Regel

Minijob und Pauschale kombinieren

Die Übungsleiterpauschale wird bei der Berechnung der Minijob-Grenze von 603 Euro vorweg abgezogen. Beispiel: Ein Trainer erhält 850 Euro monatlich vom Verein. Abzüglich Übungsleiterpauschale (3.000 / 12 = 250 Euro/Monat) verbleibt ein sozialversicherungsrechtliches Entgelt von 600 Euro. Das liegt unter der Minijob-Grenze, sodass die Beschäftigung als Minijob behandelt werden kann. Ohne die Pauschale wäre die Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig.

Sonderfälle und häufige Fehler

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?

Die Übungsleiterpauschale beträgt ab 2026 3.300 Euro pro Jahr (275 Euro/Monat). Bis zu diesem Betrag sind Einnahmen aus nebenberuflicher pädagogischer, betreuender, pflegerischer oder künstlerischer Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?

Die Ehrenamtspauschale beträgt ab 2026 960 Euro pro Jahr (80 Euro/Monat). Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation (§ 3 Nr. 26a EStG).

Kann man Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Wer zwei verschiedene nebenberufliche Engagements hat, kann für die eine die Übungsleiterpauschale (3.300 Euro) und für die andere die Ehrenamtspauschale (960 Euro) nutzen – insgesamt bis zu 4.260 Euro steuerfrei.

Was bedeutet nebenberuflich?

Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Auch Rentner, Studenten und Hausfrauen können nebenberuflich tätig sein – ein Hauptberuf ist nicht erforderlich.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale gilt für Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter, Dozenten an Volkshochschulen, Pflegekräfte und vergleichbare pädagogische oder pflegerische Tätigkeiten – sofern sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.

Muss ich die Einnahmen in der Steuererklärung angeben?

Ja, auch steuerfreie Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (Anlage N oder Anlage S). Das Finanzamt rechnet den Freibetrag automatisch ab.