Der Altersteilzeit Rechner 2026 zeigt Ihnen, wie viel Netto Ihnen in der Altersteilzeit bleibt und wie sich die Aufstockung durch den Arbeitgeber auswirkt. In der Altersteilzeit wird das Bruttogehalt auf 50 Prozent reduziert, der Arbeitgeber stockt jedoch auf – gesetzlich mindestens auf 70 Prozent des bisherigen Nettos, tariflich oft auf 80 bis 90 Prozent.
| Merkmal | Blockmodell | Gleichverteilungsmodell |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | 1. Hälfte: 100 %, 2. Hälfte: 0 % | Durchgehend 50 % |
| Bezahlung | Durchgehend 50 % + Aufstockung | Durchgehend 50 % + Aufstockung |
| Beliebtheit | Ca. 90 % aller ATZ-Vereinbarungen | Seltener |
| Insolvenzschutz | Pflicht (§ 8a AltTZG) | Nicht erforderlich |
Der Arbeitgeber zahlt auf das halbierte Bruttogehalt einen Aufstockungsbetrag. Dieser setzt sich zusammen aus:
Die Aufstockung ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
| Posten | Vollzeit | Altersteilzeit |
|---|---|---|
| Monatsbrutto | 4.500 Euro | 2.250 Euro (50 %) |
| Aufstockung (40 %) | – | +900 Euro (steuerfrei) |
| SV-Beiträge (ca. 21 %) | ca. 945 Euro | ca. 473 Euro |
| Lohnsteuer (Stkl. 1) | ca. 650 Euro | ca. 120 Euro |
| Netto | ca. 2.905 Euro | ca. 2.557 Euro (88 %) |
Mit 40 Prozent Aufstockung erreicht das ATZ-Netto rund 88 Prozent des Vollzeit-Nettos – weil die Aufstockung steuerfrei ist und die niedrigere Steuerprogression auf das halbierte Brutto wirkt.
In der Altersteilzeit zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge auf mindestens 80 Prozent des bisherigen Vollzeit-Bruttos. Bei einem Vollzeit-Brutto von 4.500 Euro werden also RV-Beiträge auf 3.600 Euro berechnet, statt nur auf die 2.250 Euro ATZ-Entgelt. Dadurch sammeln Sie deutlich mehr Entgeltpunkte als bei einer normalen Halbtagsstelle und die Renteneinbußen bleiben moderat.
Ein Arbeitnehmer (60 Jahre, 5.000 Euro brutto, Steuerklasse III) vereinbart sechs Jahre Altersteilzeit. Seine Arbeitszeit wird halbiert: ATZ-Brutto = 2.500 Euro. Der Arbeitgeber stockt um 20 Prozent des ATZ-Bruttos auf: 500 Euro (steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt). Gesamtbrutto: 2.500 Euro regulär plus 500 Euro steuerfreie Aufstockung. Netto-Vergleich: Vorher ca. 3.400 Euro (Steuerklasse III), in ATZ ca. 2.700 Euro (inkl. Aufstockung). Der Arbeitnehmer behält rund 79 Prozent seines bisherigen Nettos.
| Merkmal | Blockmodell | Gleichverteilung |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | Erst Vollzeit (Arbeitsphase), dann frei (Freistellungsphase) | Durchgehend halbe Stundenzahl |
| Gehalt | Gleichmäßig über gesamte ATZ-Dauer (50 % + Aufstockung) | Gleichmäßig über gesamte ATZ-Dauer |
| Praktischer Effekt | Früherer faktischer Ausstieg aus dem Beruf | Reduzierte Belastung über die gesamte Dauer |
| Verbreitung | Ca. 90 Prozent aller ATZ-Vereinbarungen | Seltener, eher bei Wunsch nach sanftem Übergang |
| Insolvenzschutz | Wertguthaben muss gegen Insolvenz gesichert sein (§ 8a AltTZG) | Kein Wertguthaben nötig |
Der Arbeitgeber stockt mindestens 20 Prozent des ATZ-Bruttoentgelts auf (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG). Zusätzlich werden die Rentenversicherungsbeiträge auf mindestens 80 Prozent des Vollzeit-Bruttos aufgestockt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG), damit die Rentenansprüche nicht zu stark sinken. Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Viele Tarifverträge (z. B. Metall, öffentlicher Dienst) sehen großzügigere Aufstockungen von 80 bis 85 Prozent des letzten Nettos vor.
Durch die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge auf 80 Prozent des Vollzeitgehalts sammelt der Arbeitnehmer in der ATZ rund 80 Prozent der Entgeltpunkte einer Vollzeitstelle. Beispiel: Bei 5.000 Euro Vollzeitgehalt und 1,0 EP/Jahr ergibt die ATZ rund 0,8 EP/Jahr. Über sechs Jahre ATZ gehen somit rund 1,2 EP verloren, was bei einem Rentenwert von 42,52 Euro einer monatlichen Rentenminderung von ca. 51 Euro entspricht. Dieser Verlust wird meist als akzeptabel eingeschätzt, da der frühere Ausstieg aus dem Berufsleben den Hauptanreiz darstellt.
In der Altersteilzeit wird das Bruttogehalt auf 50 Prozent reduziert. Der Arbeitgeber stockt gesetzlich um mindestens 20 Prozent des ATZ-Bruttos auf, sodass in der Praxis mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettogehalts erreicht werden. Viele Tarifverträge sehen 80 bis 90 Prozent vor.
Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geteilt. In der Arbeitsphase arbeiten Sie weiter Vollzeit und sammeln Zeitguthaben an. In der Freistellungsphase arbeiten Sie nicht mehr, erhalten aber weiterhin das ATZ-Gehalt mit Aufstockung.
Altersteilzeit kann grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr vereinbart werden. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ein gesetzlicher Anspruch besteht nur, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
Ja, die Aufstockungsbeträge zum ATZ-Entgelt sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, erhöhen also den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers sind ebenfalls steuerfrei.
Der Arbeitgeber zahlt Rentenversicherungsbeiträge auf mindestens 80 Prozent des bisherigen Vollzeit-Bruttos, nicht nur auf das halbierte ATZ-Entgelt. Die Renteneinbußen sind dadurch deutlich geringer als bei einer normalen Teilzeit mit 50 Prozent.
Das angesparte Wertguthaben in der Arbeitsphase muss nach § 8a AltTZG gegen Insolvenz abgesichert werden, z. B. durch Bürgschaften, Treuhandkonten oder Versicherungen. Ohne diese Absicherung ist die Altersteilzeitvereinbarung unwirksam.