Direktantwort: Der Verlustvortrag nach Paragraf 10d EStG erlaubt es, Verluste zeitlich unbefristet in kuenftige Jahre vorzutragen und mit positiven Einkuenften zu verrechnen. Bis 1 Million Euro (2 Mio. bei Zusammenveranlagung) werden Verluste unbeschraenkt verrechnet, darueber hinaus mit 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuenfte. Alternativ kann ein Verlustruecktrag ins Vorjahr erfolgen, begrenzt auf 10 Millionen Euro.
Wer in einem Jahr mehr ausgibt als einnimmt (negative Einkuenfte), kann diesen Verlust steuerlich nutzen. Der Verlust wird zunaechst automatisch ins Vorjahr zurueckgetragen (Verlustruecktrag), sofern der Steuerpflichtige nicht widerspricht. Der nicht verrechnete Rest wird in kuenftige Jahre vorgetragen (Verlustvortrag) und mindert dort das zu versteuernde Einkommen.
| Instrument | Richtung | Hoechstbetrag (Einzel) | Hoechstbetrag (Zusammen) |
|---|---|---|---|
| Verlustruecktrag | 1 Jahr zurueck | 10 Mio. Euro | 20 Mio. Euro |
| Verlustvortrag (unbeschraenkt) | Unbegrenzt vor | 1 Mio. Euro | 2 Mio. Euro |
| Verlustvortrag (beschraenkt) | Ueber 1 Mio. | 60 % des GdE | 60 % des GdE |
Ein Selbstaendiger hat 2025 einen Verlust von 200.000 Euro. In 2026 verdient er 80.000 Euro. Er verzichtet auf den Verlustruecktrag.
Eine Unternehmerin hat 2025 einen Verlust von 2.500.000 Euro erlitten. In 2026 erzielt sie einen Gesamtbetrag der Einkuenfte von 1.800.000 Euro. Sie verzichtet auf den Ruecktrag.
Die Mindestbesteuerung (40 % des GdE ueber 1 Mio. Euro sind nicht verrechenbar) soll sicherstellen, dass auch bei hohen Verlustvortraegen ein Mindeststeueraufkommen erzielt wird. Bei sehr grossen Verlusten kann es daher Jahre dauern, bis der gesamte Verlustvortrag aufgebraucht ist.
Der Verlustruecktrag ermoeglicht eine sofortige Steuererstattung, da die Steuerlast des Vorjahres nachtraeglich gemindert wird. Der Hoechstbetrag betraegt 10 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Praktisches Beispiel: Wer 2025 einen Verlust von 50.000 Euro hatte und 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro, kann den Verlust in 2024 zuruecktragen und erhaelt die zu viel gezahlte Einkommensteuer fuer 2024 erstattet. Das bringt eine unmittelbare Liquiditaetsverbesserung. Der Antrag erfolgt ueber die Steuererklaerung 2025, das Finanzamt aendert den Bescheid 2024 von Amts wegen.
Ein Verzicht ist sinnvoll, wenn das Einkommen im Vorjahr sehr niedrig war und der Grundfreibetrag (12.348 Euro, 2026) ohnehin nicht ausgeschoepft wurde. In diesem Fall bringt der Ruecktrag wenig Steuerersparnis, waehrend der Vortrag in ein Jahr mit hoeherem Einkommen mehr bringt. Der Verzicht muss in der Steuererklaerung erklaert werden und kann betragsmaessig begrenzt werden.
Der Verlustvortrag wird ueber die regulaere Einkommensteuererklaerung geltend gemacht. Im Verlustjahr selbst gibt der Steuerpflichtige seine negativen Einkuenfte in den jeweiligen Anlagen an (Anlage G fuer Gewerbebetrieb, Anlage S fuer Selbstaendige, Anlage V fuer Vermietung). Das Finanzamt fuehrt den Verlustausgleich automatisch durch und erstellt neben dem Einkommensteuerbescheid einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid nach Paragraf 10d Absatz 4 EStG, in dem der verbleibende Verlustvortrag beziffert wird. Dieser Betrag wird dann automatisch in die Folgejahre uebernommen, solange der Steuerpflichtige Steuererklaerungen abgibt. Wer keine Erklaerung abgibt, verliert den Verlustvortrag nicht, er ruht. Sobald wieder eine Erklaerung eingereicht wird, lebt der festgestellte Verlustvortrag wieder auf.
Viele Studierende und Berufsanfaenger wissen nicht, dass sie ihre Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und den Verlustvortrag nutzen koennen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Zweitstudium, ein Masterstudium oder ein Studium nach einer Berufsausbildung handelt. Die Kosten (Studiengebuehren, Fachbuecher, Fahrtkosten zur Uni, Arbeitsmittel) erzeugen dann einen steuerlichen Verlust, der in die ersten Berufsjahre vorgetragen wird und dort die Steuerlast mindert. Bei Studienkosten von 8.000 Euro pro Jahr ueber vier Jahre koennen so 32.000 Euro Verlustvortrag entstehen, die im ersten Berufsjahr die Steuer um mehrere tausend Euro senken. Fuer das Erststudium direkt nach dem Abitur gilt diese Regelung leider nicht, dort sind die Kosten nur als Sonderausgaben (begrenzt auf 6.000 Euro/Jahr, nicht vortragsfaehig) absetzbar.
Grundsaetzlich koennen Verluste aus allen sieben Einkunftsarten miteinander verrechnet werden (horizontaler und vertikaler Verlustausgleich). Es gibt jedoch Beschraenkungen:
Verluste werden in kuenftige Jahre vorgetragen und mit positiven Einkuenften verrechnet. Bis 1 Mio. Euro unbeschraenkt, darueber 60 % des GdE. Zeitlich unbefristet.
Ruecktrag: ins Vorjahr, max. 10 Mio. Euro. Vortrag: in kuenftige Jahre, unbefristet. Ruecktrag geht automatisch, kann aber abgewaehlt werden.
Die Hoehe ist unbegrenzt, die jaehrliche Verrechnung begrenzt auf 1 Mio. Euro voll plus 60 % darueber (2 Mio. bei Zusammenveranlagung).
Ja, durch Abgabe der Steuererklaerung. Das Finanzamt stellt einen gesonderten Feststellungsbescheid aus.
Ja, durch Erklaerung in der Steuererklaerung. Der Verzicht kann betragsmaessig begrenzt werden.
Grundsaetzlich ja. Ausnahmen: Kapitalvermoegen und private Veraeusserungsgeschaefte nur mit gleichartigen Einkuenften verrechenbar.
Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Grenzen (2 Mio. statt 1 Mio.). Jeder Ehegatte kann aber nur eigene Verluste mit eigenen Einkuenften verrechnen.
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