Direktantwort: Vorsorgeaufwendungen werden in drei Schichten abgesetzt: Altersvorsorge (RV, Rürup) seit 2023 zu 100 Prozent, Basisabsicherung KV/PV unbegrenzt, sonstige Vorsorge (AV, Haftpflicht, BU) bis 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige). Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro.
| Schicht | Beispiele | Abzugsfähigkeit |
|---|---|---|
| 1. Altersvorsorge | GRV, Rürup, berufsständische Versorgung | 100 % (seit 2023), bis zum Höchstbetrag |
| 2. Basisabsicherung KV/PV | GKV/PKV-Basisbeitrag, Pflegeversicherung | 100 %, unbegrenzt |
| 3. Sonstige Vorsorge | AV, Haftpflicht, BU, Unfall, Zusatz-KV | Bis 1.900 € (AN) / 2.800 € (Selbstständige) |
Seit dem Steuerjahr 2023 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Rürup-Verträgen zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514). Zuvor galt eine stufenweise Anpassung, die 2025 100 Prozent erreicht hätte. Die Vollabsetzbarkeit wurde um zwei Jahre vorgezogen. Der Höchstbetrag richtet sich nach dem Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer können ihren AN-Anteil plus ggf. Rürup-Beiträge absetzen; der AG-Anteil wird verrechnet.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Basisabsicherung entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), sind in voller Höhe und ohne Deckelung als Sonderausgaben absetzbar. Bei der GKV ist das der Beitrag ohne Krankengeldanspruch (allgemeiner Beitragssatz minus 0,7 Prozentpunkte = 7,0 % vom AN-Anteil plus halber Zusatzbeitrag). Bei der PKV ist der Basisbeitrag absetzbar. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist immer voll absetzbar.
Unter diese Kategorie fallen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und Risikolebensversicherung. Der Höchstbetrag beträgt 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte bzw. 2.800 Euro für Selbstständige. Wenn die Basisabsicherung KV/PV allein schon den Höchstbetrag übersteigt, wirken sich die sonstigen Aufwendungen steuerlich nicht mehr aus.
RV-Beitrag (AN-Anteil): 45.000 x 9,3 % = 4.185 Euro. KV-Basis (AN): 45.000 x (7,3 % + 1,25 %) = 3.847 Euro. PV: 45.000 x 1,7 % = 765 Euro. Sonstige Vorsorge (Haftpflicht, BU): 800 Euro, aber KV+PV-Basis (4.612 Euro) übersteigt bereits den Höchstbetrag von 1.900 Euro, sodass sonstige Aufwendungen nicht zusätzlich absetzbar sind. Absetzbare Vorsorgeaufwendungen gesamt: 4.185 + 4.612 = 8.797 Euro. ESt ohne Vorsorgeabzug: ca. 8.397 Euro. ESt mit Abzug: ca. 5.516 Euro. Steuerersparnis: rund 2.881 Euro.
Ein Selbstständiger mit 70.000 Euro Einkommen zahlt 8.000 Euro in einen Rürup-Vertrag und 6.000 Euro PKV-Basisbeitrag plus 800 Euro PV. Altersvorsorge (100 %): 8.000 Euro absetzbar. KV/PV-Basis: 6.800 Euro absetzbar. Höchstbetrag sonstige: 2.800 Euro, aber KV/PV-Basis allein übersteigt das bereits. Absetzbar gesamt: 14.800 Euro. Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 42 %: rund 6.216 Euro.
Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Es vergleicht die Berechnung nach neuem Recht (§ 10 Abs. 3 und 4 EStG) mit der alten Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG, Übergangsregelung bis 2019). Der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag wird angesetzt. In der Praxis ist das neue Recht für die meisten Steuerpflichtigen seit 2023 vorteilhafter, da die Altersvorsorge zu 100 Prozent absetzbar ist.
Die gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sie wird automatisch vom Arbeitgeber einbehalten und auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Da die Kirchensteuer 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer beträgt, kann der Abzug bei hohem Einkommen mehrere hundert Euro Steuerersparnis bringen. Bei Kirchenaustritt im Laufe des Jahres wird nur die bis zum Austritt gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, Realsplitting). Voraussetzung: Der Empfänger muss dem Abzug zustimmen und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Der Pflichtige muss dem Empfänger die steuerlichen Nachteile erstatten. Alternativ können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) abgesetzt werden, wenn der Empfänger nicht zustimmt.
Altersvorsorge (RV, Rürup) seit 2023 zu 100 %, Basisabsicherung KV/PV unbegrenzt, sonstige Vorsorge (AV, Haftpflicht, BU) bis 1.900/2.800 Euro.
Er orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV und wird jährlich angepasst. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 % absetzbar. Den genauen Betrag entnehmen Sie den BMF-Veröffentlichungen.
Basisvorsorge: RV und Rürup, 100 % absetzbar. Basisabsicherung KV/PV: unbegrenzt absetzbar. Sonstige (AV, Haftpflicht, BU): bis 1.900 Euro (AN) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige).
Ja, die Basisabsicherung in KV und PV ist unbegrenzt absetzbar. Zusatzleistungen (Chefarzt, Einzelzimmer) fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit Höchstbetrag.
Der übersteigende Betrag wirkt sich nicht aus. Die KV/PV-Basis wird vorrangig und ungedeckelt berücksichtigt. Übersteigen allein die KV/PV-Basisbeiträge den Höchstbetrag, können sonstige Aufwendungen nicht abgesetzt werden.