Nachzahlungszinsen Finanzamt Rechner 2026 – § 233a AO mit 1,8 % p. a.

Von Mustafa Bilgic · Aktualisiert 2026-06-07

Der Nachzahlungszinsen Finanzamt Rechner berechnet, wie viel Zinsen das Finanzamt auf eine Steuernachzahlung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verlangt. Seit der gesetzlichen Neuregelung beträgt der Zinssatz 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Verzinst wird erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Dieser Nachzahlungszinsen Rechner 2026 ermittelt den vollen Zinslauf tagesgenau – und berechnet auf Wunsch auch die spiegelbildlichen Erstattungszinsen, die das Finanzamt Ihnen bei einer Steuererstattung schuldet.

Kurz erklärt: Nachzahlungszinsen entstehen mit 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres. Auf eine Nachzahlung von 10.000 € für 2024 (Zinslauf ab April 2026) zahlen Sie für 12 Monate also 1,8 % = 180 €. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt; gerundet wird auf volle Monate.

Nachzahlungszinsen Finanzamt Rechner 2026

Wann fallen Nachzahlungszinsen an?

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen, wenn die Festsetzung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer zu einer Nachzahlung führt und die Steuer erst spät festgesetzt wird. Entscheidend ist die Karenzzeit von 15 Monaten: Der Zinslauf beginnt erst am 1. April des übernächsten Jahres nach Ablauf des Steuerjahres. Für den Veranlagungszeitraum 2024 startet die Verzinsung also am 1. April 2026. Wer seine Steuererklärung pünktlich abgibt und zeitnah veranlagt wird, zahlt in der Regel keine Nachzahlungszinsen. Erst bei späteren Bescheiden – etwa nach einer Betriebsprüfung – wird es teuer.

Zinssatz 1,8 % pro Jahr seit der Reform

Bis 2018 betrug der Zinssatz 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr). Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Satz für Zeiträume ab 2019 für verfassungswidrig, weil er in der Niedrigzinsphase realitätsfern war. Der Gesetzgeber senkte den Zinssatz daraufhin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Satz gilt einheitlich sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen und ist regelmäßig auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht hierzu BMF-Schreiben. Der Rechner verwendet den aktuell gültigen Satz von 1,8 % p. a.

Nachzahlung12 Monate Zinslauf24 Monate36 Monate
5.000 €90 €180 €270 €
10.000 €180 €360 €540 €
25.000 €450 €900 €1.350 €

So wird der Zinslauf berechnet

Verzinst wird der auf volle 50 € abgerundete Unterschiedsbetrag. Der Zinslauf endet mit der Wirksamkeit des Steuerbescheids. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt – es zählen nur volle Monate à 0,15 %. Ein Beispiel: Für die Einkommensteuer 2024 ergibt sich eine Nachzahlung von 10.000 €. Der Zinslauf beginnt am 1. April 2026. Wird der Bescheid im Juni 2027 wirksam, sind 14 volle Monate verstrichen. 10.000 € × 0,15 % × 14 = 210 € Nachzahlungszinsen. Der Rechner oben bildet genau diese Logik ab.

Erstattungszinsen: Wenn das Finanzamt zahlt

Die Verzinsung wirkt in beide Richtungen. Führt die späte Veranlagung zu einer Steuererstattung, schuldet das Finanzamt Ihnen Erstattungszinsen – ebenfalls 1,8 % pro Jahr ab Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit. Wichtig: Erstattungszinsen, die das Finanzamt an Sie zahlt, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Nachzahlungszinsen, die Sie ans Finanzamt zahlen, sind dagegen im Privatbereich steuerlich nicht abziehbar. Bei betrieblichen Steuern gelten teilweise abweichende Regeln.

Nachzahlungszinsen vermeiden

Beispielrechnung Schritt für Schritt

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Ein Selbstständiger gibt seine Einkommensteuererklärung für 2024 spät ab. Der Bescheid wird im Oktober 2027 wirksam und führt zu einer Nachzahlung von 18.000 €. Der Zinslauf beginnt nach der 15-monatigen Karenzzeit am 1. April 2026. Bis Oktober 2027 sind genau 18 volle Monate verstrichen. Die Berechnung lautet: 18.000 € × 0,15 % × 18 = 486 € Nachzahlungszinsen. Zum Vergleich: Nach dem alten Satz von 0,5 % pro Monat wären 1.620 € fällig gewesen – die Reform spart hier also über 1.100 €. Der Rechner oben liefert dieses Ergebnis automatisch, sobald Sie Steuerjahr, Festsetzungsmonat und Betrag eingeben.

Aussetzung der Vollziehung und Einspruch

Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss die strittige Steuer dennoch zunächst zahlen – es sei denn, das Finanzamt gewährt die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Wird der Einspruch später abgewiesen, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an, und zwar weiterhin mit 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) – nicht mit dem gesenkten Satz von 1,8 %. Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Zinssenkung des Gesetzgebers betrifft ausschließlich die Vollverzinsung nach § 233a AO. Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen bleiben bei 6 % pro Jahr. Wer also einen aussichtslosen Einspruch nur zur Zahlungsverzögerung führt, riskiert teure Aussetzungszinsen.

Was Unternehmen beachten sollten

Für Unternehmen sind Nachzahlungszinsen ein regelmäßiges Thema, vor allem nach Betriebsprüfungen. Da Prüfungen oft mehrere zurückliegende Jahre umfassen, summieren sich die Zinsen über lange Zinsläufe. Bilanzierende Unternehmen sollten für drohende Mehrsteuern frühzeitig Rückstellungen bilden und die Verzinsung einkalkulieren. Ein bewährtes Mittel zur Begrenzung ist die freiwillige Zahlung auf erwartete Mehrsteuern bereits während der laufenden Prüfung: Das Finanzamt nimmt die Zahlung entgegen und der Zinslauf endet insoweit. Da Nachzahlungszinsen bei Kapitalgesellschaften als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, erhöhen sie die effektive Belastung zusätzlich. Eine vorausschauende Steuerplanung mit zeitnaher Abgabe der Erklärungen und realistisch angesetzten Vorauszahlungen ist der wirksamste Schutz.

Dieser Nachzahlungszinsen Rechner bildet § 233a AO mit dem aktuellen Satz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) und der 15-monatigen Karenzzeit ab. Sondertatbestände (rückwirkende Ereignisse, Verlustrückträge, freiwillige Leistungen, abweichende Wirtschaftsjahre) können den Zinslauf verschieben. Maßgeblich ist stets der Bescheid des Finanzamts. Bei Streitfragen hilft ein Steuerberater.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen beim Finanzamt 2026?

Die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO betragen seit der Reform 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Satz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 und wird vom Gesetzgeber regelmäßig überprüft. Auf 10.000 € Nachzahlung über 12 Monate Zinslauf fallen damit 180 € Zinsen an.

Wann beginnt der Zinslauf?

Der Zinslauf beginnt nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres, also am 1. April des übernächsten Jahres. Für die Einkommensteuer 2024 startet die Verzinsung am 1. April 2026. Bescheide, die vor diesem Datum wirksam werden, lösen keine Nachzahlungszinsen aus.

Sind Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar?

Im privaten Bereich sind Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar. Bei betrieblichen Steuern gelten teils abweichende Regeln. Erstattungszinsen, die das Finanzamt an Sie zahlt, sind dagegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Wie kann ich Nachzahlungszinsen vermeiden?

Wer mit einer Nachzahlung rechnet, kann eine freiwillige Vorauszahlung leisten – das Finanzamt rechnet sie an und der Zinslauf endet. Außerdem helfen rechtzeitig angepasste Vorauszahlungen und eine frühe Abgabe der Steuererklärung, um den verzinsten Zeitraum kurz zu halten.

Werden angefangene Monate verzinst?

Nein. Bei den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO werden nur volle Monate à 0,15 % berücksichtigt. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Zudem wird der zu verzinsende Unterschiedsbetrag auf volle 50 € nach unten abgerundet.

Gibt es auch Erstattungszinsen?

Ja, spiegelbildlich. Führt die späte Veranlagung zu einer Steuererstattung, zahlt das Finanzamt Ihnen Erstattungszinsen in gleicher Höhe – 1,8 % pro Jahr ab Ende der 15-monatigen Karenzzeit. Diese Erstattungszinsen müssen Sie als Kapitalerträge versteuern.

Warum wurde der Zinssatz von 6 % auf 1,8 % gesenkt?

Das Bundesverfassungsgericht hat den alten Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) für Zeiträume ab 2019 als verfassungswidrig eingestuft, weil er in der Niedrigzinsphase nicht mehr realitätsgerecht war. Der Gesetzgeber senkte den Satz daraufhin rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.).

Gilt der Satz auch für Stundungs- und Aussetzungszinsen?

Nein. Die Senkung auf 1,8 % p. a. betrifft nur die Voll­verzinsung nach § 233a AO (Nachzahlungs- und Erstattungszinsen). Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen betragen weiterhin 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr.