Steuerklassen-Vergleich 2026 für Ehepaare
Vergleich der drei Hauptkombinationen. Tatsächliche Lohnsteuer nach BMF-Programmablaufplan.
Wann welche Steuerklassen-Kombination?
| Kombination | Wann sinnvoll? | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| III / V | Großer Einkommensunterschied (60/40 oder mehr) | Hauptverdiener: hohes Netto unterjährig | Geringverdiener: hoher Lohnsteuerabzug, oft Erstattung |
| IV / IV | Etwa gleiche Einkommen | Einfach, gerecht | Bei Unterschied: Liquidität ungleich verteilt |
| IV / IV mit Faktor | Mittlere bis große Einkommensunterschiede | Lohnsteuerabzug = anteilige Steuerschuld | Faktor jährlich neu beantragen |
Wichtig: Die endgültige Einkommensteuerschuld ist immer gleich, da bei Verheirateten der Splittingtarif gilt (§ 32a Abs. 5 EStG). Die Wahl der Klassen-Kombination beeinflusst nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug.
Klasse III + V (Hauptverdiener-Modell)
Klasse III hat den verdoppelten Grundfreibetrag (24.168 € statt 12.084 €). Geeignet für Hauptverdiener mit mehr als 60 % des Familieneinkommens.
Klasse V hat keinen Grundfreibetrag und höhere Steuersätze. Nebenverdiener-Klasse.
Wann wechseln?
- Hauptverdiener > 60 % Anteil → III/V meist günstiger
- Zwischen 50:50 und 60:40 → Faktor besser
- Bei 50:50 → IV/IV optimal
Wechsel-Verfahren
Antrag beim Finanzamt oder über ELSTER. Wirksamkeit ab Folgemonat. Mehrfacher Wechsel pro Jahr möglich (seit 2020). Bei Heirat erfolgt automatische Zuordnung IV/IV.
Klasse IV + IV (Standardkombination)
Klasse IV ist die Standardklasse für verheiratete Paare. Beide Partner haben jeweils den Grundfreibetrag 12.084 €. Wenn beide etwa gleich viel verdienen, ist die Lohnsteuerbelastung gleichmäßig.
Bei großen Einkommensunterschieden ergibt sich folgendes Problem: Der Hauptverdiener zahlt zu viel Lohnsteuer (Progression auf eigenem Einkommen wird nicht durch Splittingvorteil aufgefangen), der Nebenverdiener zu wenig. Im Veranlagungsverfahren wird die richtige Steuer ermittelt – meist Erstattung für Hauptverdiener, Nachzahlung für Nebenverdiener.
Klasse IV + IV mit Faktor (optimale Lösung)
Das Faktorverfahren wurde 2010 eingeführt (§ 39f EStG). Es löst das Problem von III/V (zu hoher Abzug bei Klasse V) und IV/IV (Schieflage bei großen Einkommensunterschieden).
Wie funktioniert es?
- Beide Partner werden mit Klasse IV besteuert
- Finanzamt berechnet einen Faktor (zwischen 0 und 1)
- Lohnsteuer = Klasse-IV-Lohnsteuer × Faktor
- Faktor entspricht dem Verhältnis von voraussichtlicher Splitting-Steuer zu kombinierter IV/IV-Steuer
Vorteil
Lohnsteuerabzug entspricht annähernd der späteren ESt-Schuld. Wenig Nachzahlung/Erstattung.
Antrag
Antrag beim Finanzamt. Voraussetzung: Voraussichtliches Jahreseinkommen beider Partner muss bekannt sein. Faktor gilt jährlich, muss neu beantragt werden.
Reform 2030 – Abschaffung III/V
Das Wachstumschancengesetz und das Steuerreformpaket sehen die Abschaffung der Klassen III und V ab 2030 vor (ursprünglich 2025, dann 2030 wegen Komplexität).
Geplante Übergangsregelung:
- Alle bisherigen III/V-Konstellationen werden automatisch auf IV/IV mit Faktor umgestellt
- Faktor wird automatisch durch BZSt aus ELStAM-Daten berechnet
- Keine Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung – Splittingvorteil bleibt erhalten
Zweck: Gerechtere Verteilung des Splittingvorteils, weniger "Mini-Job-Falle" für Klasse-V-Partner (oft Frauen). Sozialpolitisch motiviert, steuerneutral konstruiert.
Beispielrechnungen 2026
Häufige Fragen
Welche Klassenkombination ist optimal?
IV/IV mit Faktor in den meisten Fällen. III/V nur bei sehr großen Einkommensunterschieden (> 70:30).
Ändert sich Steuerschuld durch Klassenwechsel?
Nein. Endgültige Einkommensteuer immer gleich (Splittingtarif). Nur unterjähriger Liquiditätsfluss ändert sich.
Wie oft Klassenwechsel?
Beliebig oft pro Jahr (seit 2020). Antrag beim Finanzamt. Wirksam ab Folgemonat.
Was ist das Faktorverfahren?
IV/IV mit individuell berechnetem Faktor zwischen 0 und 1. Lohnsteuer entspricht annähernd Splittingsteuer.
Reform 2030 – was ändert sich?
Abschaffung III/V. Verheiratete erhalten automatisch IV/IV mit Faktor. Splittingvorteil bleibt.
Bei Trennung – was ändern?
Im Trennungsjahr: Klasse III/V noch möglich. Ab Folgejahr: I (allein) oder II (Alleinerziehend mit Kind).
Bei Tod des Partners?
Verwitwete: 2 Jahre Klasse III (Witwensplitting), danach I oder II.
Klasse VI – was ist das?
Zweites/drittes Arbeitsverhältnis. Höchster Steuersatz von Anfang an. Kein Grundfreibetrag.
Quellen
Autor
Autor: Mustafa Bilgic, Adıyaman, Türkei. Stand . NICHT als Steuerberatung – verbindliche Auskünfte erteilt nur das Finanzamt oder ein Steuerberater nach § 3 StBerG.