Direktantwort: Außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Zahnersatz, Brillen etc.) können 2026 abgesetzt werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird seit 2017 stufenweise berechnet.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger nicht anfallen. Die häufigsten Beispiele sind Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, Kosten für Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, behinderungsbedingte Aufwendungen, Bestattungskosten und Kosten für Pflegebedürftigkeit.
Seit dem BFH-Urteil von 2017 wird die zumutbare Eigenbelastung stufenweise berechnet, nicht mehr einheitlich auf den gesamten GdE angewendet. Dadurch fällt die zumutbare Eigenbelastung niedriger aus als bei der alten Berechnung.
| GdE-Stufe | Ledig, keine Kinder | Verheiratet, keine Kinder | 1-2 Kinder | 3+ Kinder |
|---|---|---|---|---|
| Bis 15.340 Euro | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 15.341-51.130 Euro | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| Über 51.130 Euro | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Lediger Arbeitnehmer ohne Kinder, GdE 45.000 Euro, Krankheitskosten 3.000 Euro.
Ein lediger Arbeitnehmer (45.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, keine Kinder) hat 3.000 Euro Krankheitskosten (Zahnarzt, Brille, Medikamente). Die zumutbare Eigenbelastung nach BFH-Stufenmodell berechnet sich: Stufe 1: 15.340 x 5 % = 767 Euro. Stufe 2: (45.000 - 15.340) x 6 % = 1.780 Euro. Gesamt: 2.547 Euro. Absetzbar: 3.000 - 2.547 = 453 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 33 % ergibt das eine Steuerersparnis von rund 150 Euro.
GdE 60.000 Euro, zwei Kinder. Zumutbare Eigenbelastung (niedrigerer Satz wegen Kindern): Stufe 1: 15.340 x 2 % = 307 Euro. Stufe 2: (51.130 - 15.340) x 3 % = 1.074 Euro. Stufe 3: (60.000 - 51.130) x 4 % = 355 Euro. Gesamt: 1.736 Euro. Absetzbar: 8.000 - 1.736 = 6.264 Euro. Steuerersparnis bei 35 %: rund 2.192 Euro.
| Stufe | GdE-Bereich | Ohne Kinder (ledig) | Ohne Kinder (verheiratet) | 1-2 Kinder | 3+ Kinder |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Bis 15.340 Euro | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 2 | 15.341-51.130 Euro | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| 3 | Über 51.130 Euro | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Das Stufenmodell gilt seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 (2017). Die Stufen werden nacheinander angewendet, nicht der höchste Satz auf das gesamte Einkommen. Dadurch ist die zumutbare Eigenbelastung niedriger als bei der früheren pauschalen Methode.
Krankheitskosten müssen durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt werden. Bei Kuren, Reha-Aufenthalten und Hilfsmitteln ist zusätzlich eine vorherige ärztliche oder amtsärztliche Verordnung erforderlich. Das Finanzamt erkennt nur medizinisch notwendige Kosten an. Schönheitsoperationen, Diätkosten und alternative Heilmethoden ohne wissenschaftlichen Nachweis werden regelmäßig abgelehnt. Tipp: Sammeln Sie alle Belege über das gesamte Jahr und prüfen Sie am Jahresende, ob die Summe die zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Erst dann lohnt sich die Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Menschen mit Behinderung können statt der Einzelnachweise den Behinderten-Pauschbetrag nutzen (§ 33b EStG). Dieser beträgt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 Euro (GdB 20) und 7.400 Euro (GdB 100, hilflos oder blind). Der Pauschbetrag wird ohne Nachweis gewährt und ohne Abzug der zumutbaren Eigenbelastung. In vielen Fällen ist der Pauschbetrag günstiger als der Einzelnachweis, insbesondere wenn die Krankheitskosten niedrig sind oder die zumutbare Eigenbelastung hoch ist.
Zwangsläufig entstehende Aufwendungen, die über dem Normalen liegen: Krankheitskosten, Zahnersatz, Brillen, Bestattungskosten, behinderungsbedingte Kosten.
Der Anteil, den der Steuerpflichtige selbst tragen muss (1-7 % des GdE). Nur der übersteigende Betrag ist absetzbar. Berechnung seit 2017 stufenweise.
Stufenweise: Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 darüber. Jede Stufe hat eigene Prozentsätze nach Familienstand und Kinderzahl.
Alle medizinisch notwendigen, nicht erstatteten Kosten: Zuzahlungen, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Kuren. Ärztliche Verordnung nötig. Keine Schönheitsoperationen.
Ja. Rechnungen, Zahlungsnachweise und ärztliche Verordnungen aufbewahren.
Ja, soweit der Nachlass die Kosten nicht deckt. Übliche Bestattungskosten, nicht Trauerfeier oder Grabpflege.
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