Das deutsche Einkommensteuerrecht behandelt Ehepaare grundsätzlich anders als zwei unverheiratete Personen. Wer rechtsgültig verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung die Zusammenveranlagung wählen (§ 26b EStG). Beide Einkommen werden zusammengerechnet, gemeinsame Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden gemeinsam abgezogen, und die Steuer wird nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat das Splittingverfahren wiederholt als verfassungskonform bestätigt; es soll vor allem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegattenpartnerschaft als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft abbilden.
Mathematisch funktioniert das Splittingverfahren in drei Schritten: Erstens werden die Einkommen beider Ehegatten zum gemeinsamen zu versteuernden Einkommen addiert. Zweitens wird dieses Gesamteinkommen halbiert, und die Einkommensteuer auf die Hälfte wird nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) berechnet. Drittens wird die so ermittelte Steuer verdoppelt. Diese Vorgehensweise nutzt die Progressionswirkung des deutschen Steuertarifs, der mit steigendem Einkommen einen höheren Grenzsteuersatz vorsieht. Bei gleichmäßiger Verteilung des Einkommens auf zwei Personen werden niedrigere Tarifzonen ausgenutzt; bei einseitigem Einkommen entsteht der eigentliche Splittingvorteil.
| Gemeinsames zvE | Verteilung 100:0 | Verteilung 70:30 | Verteilung 50:50 |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | + 1.620 € | + 480 € | ± 0 € |
| 60.000 € | + 3.940 € | + 1.020 € | ± 0 € |
| 80.000 € | + 6.840 € | + 1.660 € | ± 0 € |
| 100.000 € | + 10.110 € | + 2.380 € | ± 0 € |
| 150.000 € | + 14.620 € | + 3.860 € | ± 0 € |
| 200.000 € | + 16.180 € | + 4.940 € | ± 0 € |
| 277.826 € (Beginn 45 %) | + 17.130 € | + 6.250 € | ± 0 € |
Die Tabelle veranschaulicht, dass der Splittingvorteil bei gleichmäßiger Einkommensverteilung null ist, weil in diesem Fall beide Ehegatten ohnehin denselben Grenzsteuersatz ansetzen würden. Bei extremer Einseitigkeit (z. B. wenn ein Partner arbeitet und der andere Hausfrau/Hausmann ist) maximiert sich der Vorteil. Der maximale Splittingvorteil wird bei einem Einkommen erreicht, das genau die Grenze der Reichensteuer (45 % ab 277.826 €) verdoppelt – also bei einem zvE von 555.652 € für ein Paar mit 100:0-Verteilung. Hier liegt der Vorteil bei rund 17.130 € pro Jahr.
Während der unterjährige Lohnsteuerabzug erfolgt, wird bei Ehegatten zwischen mehreren Kombinationen gewählt. Die Auswahl beeinflusst nicht die jährliche Steuerschuld – diese wird allein durch die Einkommensteuerveranlagung am Jahresende festgesetzt –, wohl aber die monatlichen Liquiditätsströme:
| Kombination | Beschreibung | Empfohlen bei | Risiko |
|---|---|---|---|
| IV / IV | Beide Steuerklasse IV (wie Ledige) | Annähernd gleiches Einkommen (Verhältnis 50:50 bis 60:40) | Kleine Nachzahlungen oder Erstattungen |
| IV / IV mit Faktor | Steuerklasse IV mit individuellem Faktor | Gleiche oder leicht unterschiedliche Einkommen, präzise Verteilung gewünscht | Sehr geringe Nachzahlung am Jahresende |
| III / V | Höherverdiener III, Geringverdiener V | Stark unterschiedliche Einkommen (60:40 oder einseitiger) | Hohe Nachzahlungen möglich, wenn Verhältnis sich verschiebt |
| V / III | Spiegelbildlich zu III/V | Selten gewählt, wenn der Geringverdiener Hauptverdiener wird | Wie III/V |
| VI | Bei zweiter Beschäftigung | Nebentätigkeit zusätzlich zur Hauptbeschäftigung | Sehr hohe Lohnsteuer im Nebenjob |
Die Kombination III/V wurde lange Zeit von Ehepaaren mit ungleichmäßiger Einkommensverteilung gewählt, weil sie dem Hauptverdiener ein höheres Nettogehalt sichert. Politisch wurde diese Kombination jedoch zunehmend kritisiert: Sie diskriminiert insbesondere Zweitverdienerinnen, weil ihr Bruttogehalt durch hohe Steuerklasse-V-Abzüge ein deutlich geringeres Netto ergibt. Die Bundesregierung hat 2024 im Koalitionsvertrag angekündigt, die Steuerklassen III und V abzuschaffen und durch das Faktorverfahren IV/IV mit Faktor zu ersetzen. Der genaue Zeitplan steht noch nicht fest, sieht aber den Auslauf spätestens ab 2030 vor.
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) wurde 2010 eingeführt und kombiniert die Steuerklasse IV mit einem individuellen Faktor zwischen 0,001 und 0,999. Der Faktor wird vom Finanzamt auf Antrag berechnet und in die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen. Er entspricht dem Verhältnis der voraussichtlichen Splittingsteuer zur Summe der Steuern, die bei Einzelveranlagung anfallen würden. Das Ergebnis: Beide Ehegatten zahlen monatlich anteilig die Lohnsteuer, die ihrem Anteil am Splittingverfahren entspricht. Das Ehepaar als Ganzes zahlt damit über das Jahr verteilt genau die Steuer, die nach der Veranlagung ohnehin festgesetzt würde – ohne dass am Jahresende eine größere Nachzahlung oder Erstattung droht.
Ein Rechenbeispiel: Ehemann verdient 70.000 €, Ehefrau verdient 30.000 €. Splittingsteuer ohne Sonderausgaben: 19.000 €. Steuer bei Einzelveranlagung Ehemann (Grundtarif auf 70.000 €): 20.490 €. Steuer Ehefrau (Grundtarif auf 30.000 €): 4.700 €. Summe Einzelveranlagung: 25.190 €. Faktor = 19.000 / 25.190 = 0,754. Beide Ehegatten erhalten Steuerklasse IV mit Faktor 0,754. Im Jahresverlauf zahlt der Ehemann monatlich rund 1.287 € Lohnsteuer (statt 1.708 € ohne Faktor) und die Ehefrau rund 295 € (statt 392 €). Zusammen ergeben die monatlichen Abzüge 1.582 €, multipliziert mit 12 = 18.984 € – also fast exakt die Jahressteuerschuld. Die Differenz von rund 16 € wird in der Veranlagung ausgeglichen.
Obwohl die Zusammenveranlagung in 90 % der Fälle die niedrigere Gesamtsteuer ergibt, gibt es Konstellationen, in denen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) günstiger ist. Die wichtigsten Fälle:
Die Einzelveranlagung muss in der Steuererklärung ausdrücklich gewählt werden (Anlage WA-ESt). Sie ist nur möglich, wenn auch der Partner zustimmt; ein Partner kann nicht einseitig die Zusammenveranlagung verhindern, wenn der andere sie wünscht und die Voraussetzungen vorliegen.
Die Zusammenveranlagung erlaubt es Ehegatten, ihre Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen frei aufzuteilen. Das ist insbesondere bei Krankenversicherungsbeiträgen, Spenden, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen relevant, weil hier oft prozentuale oder absolute Höchstbeträge gelten. Eine optimale Verteilung:
Familie Becker, Hessen, zwei Kinder (10 und 13 Jahre), kirchensteuerpflichtig (9 %): Ehemann selbständiger Architekt, Gewinn 95.000 €; Ehefrau Teilzeit-Lehrerin, Bruttogehalt 32.000 €. Sonderausgaben: Krankenversicherung beide gesetzlich 8.400 €, Riester-Beiträge beide 4.200 €, Spenden 600 €, Handwerker (neue Fenster) 1.800 € Arbeitskosten, Kinderbetreuung Schul-AG 3.600 €.
Hätten die Beckers Einzelveranlagung gewählt, läge die Gesamtsteuer bei rund 31.700 € – ein Splittingvorteil von rund 5.800 €. Die Wahl der Steuerklassenkombination beeinflusst nur die monatlichen Lohnsteuerabzüge: Bei IV/IV ohne Faktor zahlt die Ehefrau monatlich rund 270 € Lohnsteuer, mit Faktor 0,89 nur rund 240 €. Beim Ehemann ändert sich nichts, weil er als Selbständiger Vorauszahlungen leistet.
Über die Einkommensteuer hinaus gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen für Ehepaare. Beim Erbe ist der Freibetrag für den überlebenden Ehegatten auf 500.000 € festgesetzt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), zuzüglich eines besonderen Versorgungsfreibetrags von bis zu 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Schenkungen zwischen Ehegatten sind ebenfalls bis 500.000 € freibetragsgeschützt, alle zehn Jahre erneuerbar. Bei Eigentumswohnungen oder Familienheimen gilt zusätzlich die Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a/4b ErbStG), die unabhängig vom Wert greift, sofern die Immobilie von den Eheleuten selbst bewohnt wurde.
Auch bei der Grunderwerbsteuer profitieren Ehegatten: Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sind grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Damit lassen sich Vermögensumschichtungen ohne 3,5 % bis 6,5 % Steuerbelastung durchführen. Diese Sondervorschriften gelten auch noch im Trennungsjahr und bei einer einvernehmlichen Aufteilung des Familienvermögens im Zuge einer Scheidung.
Bei der gemeinsamen Vermögensplanung von Ehepaaren spielt die steueroptimierte Verteilung von Kapital eine zentrale Rolle. Wer zwei Wertpapierdepots führt und das Vermögen gleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt, kann den Sparer-Pauschbetrag doppelt nutzen: 2026 sind das pro Person 1.000 Euro, also 2.000 Euro für das Ehepaar. Bei einer angenommenen Dividendenrendite von 3 Prozent entspricht das einem steuerfrei vereinnahmten Kapitalertrag aus 66.667 Euro Anlagevermögen pro Person, in Summe also 133.334 Euro. Wer das gesamte Vermögen auf einem Depot konzentriert, verliert die Hälfte dieses Freibetrags ungenutzt.
Eine weitere strategische Option ist die Übertragung von Wertpapieren oder Immobilien zwischen Ehegatten vor einer geplanten Veräußerung. Übertragungen zwischen Ehegatten sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungssteuerfrei bis 500.000 Euro pro Zehnjahreszeitraum; auch die Grunderwerbsteuer entfällt nach § 3 Nr. 4 GrEStG. Wer also eine Immobilie mit hohem Wertzuwachs verkaufen möchte, kann sie vor der Veräußerung anteilig auf den Partner mit dem niedrigeren Grenzsteuersatz übertragen und so den Veräußerungsgewinn steuergünstiger realisieren. Bei Wertpapieren funktioniert dies entsprechend, allerdings müssen die Haltefristen (für die Steuerfreiheit nach § 23 EStG bei sonstigen Wirtschaftsgütern) und die zehnjährigen Schenkungssteuerfreibeträge beachtet werden. Eine Planung über mehrere Jahre kann hier sechs- und siebenstellige Steuerersparnisse ermöglichen.
Wer das deutsche Ehegattensplitting optimal nutzen will, sollte folgende Strategien in Betracht ziehen:
Das deutsche Ehegattensplitting ist im europäischen Vergleich eine Besonderheit. In den meisten EU-Mitgliedstaaten gilt die Individualbesteuerung (jeder Ehegatte wird separat veranlagt, ohne Splittingvorteil) oder eine Variante der gemeinsamen Veranlagung mit deutlich geringerem Splittingvorteil. Frankreich beispielsweise wendet ein Familiensplitting an, das nicht nur Ehegatten, sondern auch Kinder als Splittingberechtigte berücksichtigt – allerdings mit gestaffelten Faktoren je Kind (0,5 für die ersten zwei, 1,0 ab dem dritten). Großbritannien hat das Splitting bereits 1990 abgeschafft und besteuert Ehegatten ausschließlich individuell. Luxemburg und Irland kennen modifizierte Splittingverfahren mit geringerem Vorteil.
Politisch wird das deutsche Ehegattensplitting seit Jahren kritisch diskutiert. Befürworter verweisen auf die Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehe, auf die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Förderung von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und auf die Tatsache, dass das Splitting den staatlichen Eingriff bei einseitiger Einkommensverteilung mildert. Kritiker hingegen sehen im Splitting eine Steuersubvention für klassische Alleinverdiener-Ehen, die Frauen vom Arbeitsmarkt fernhält und Doppelverdiener-Paare benachteiligt. Die Bundesregierung hat 2024 ein Reformkonzept skizziert, das das Splitting beibehalten, aber durch eine Höchstgrenze von etwa 12.000 € pro Jahr deckeln will – dies würde insbesondere Spitzenverdiener-Ehen mit einseitiger Einkommensverteilung treffen. Der konkrete Gesetzgebungsstand ist Anfang 2026 noch offen.
Bereits im Kalenderjahr der Eheschließung können Ehegatten den Splittingtarif beantragen, wenn die Voraussetzungen am 31. Dezember vorliegen (unbeschränkte Steuerpflicht beider, kein dauerndes Getrenntleben). Eine Heirat am 31. Dezember reicht aus, um den vollen Splittingvorteil für das gesamte Kalenderjahr zu erhalten.
Im Kalenderjahr der Trennung können Ehegatten letztmalig die Zusammenveranlagung wählen, sofern die Voraussetzungen wenigstens an einem Tag des Jahres vorlagen. Ab dem Folgejahr ist nur noch Einzelveranlagung möglich. Im Folgejahr der Scheidung kann der Splittingtarif für ein weiteres Jahr beantragt werden, wenn der geschiedene Partner im selben Jahr erneut heiratet (Verbleibspersönliches Splitting).
Verstirbt ein Ehegatte, kann der überlebende Partner im Sterbejahr noch zusammenveranlagt werden und im Folgejahr den Witwen-/Witwersplittingtarif (Gnadensplitting) beantragen. Dies gilt aber nur, wenn nicht erneut geheiratet wird. Nach dem Folgejahr greift der Grundtarif (oder bei alleinerziehenden Kindern der Entlastungsbetrag von 4.260 €).
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Es erhöht damit den Durchschnittssteuersatz beider Ehegatten und kann zu einer Nachzahlung am Jahresende führen. In Sonderfällen kann eine Einzelveranlagung sinnvoll sein, um diesen Effekt zu beschränken.
Seit 2020 ist ein mehrmaliger Wechsel pro Jahr möglich, früher war nur ein Wechsel pro Jahr erlaubt. Der Antrag wird über ELSTER oder das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" beim zuständigen Finanzamt gestellt. Wirksam wird der Wechsel zum Folgemonat.
Ja, sofern beide Partner die versicherungspflichtige Beitragsbemessungsgrenze von 73.800 € pro Jahr (Stand 2026) übersteigen oder selbständig tätig sind. Die PKV-Beiträge sind voll als Sonderausgaben absetzbar. Vor dem Wechsel sollte die spätere Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung sorgfältig geprüft werden.
Solange Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (sondern nur räumlich getrennt, z. B. wegen Arbeit), bleibt der Splittingtarif anwendbar. „Dauerndes Getrenntleben" liegt vor, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben ist. Eine getrennte Wohnung allein begründet dies nicht.
Ja. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06) und der gesetzlichen Anpassung in 2013 sind eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich vollständig den Ehen gleichgestellt. Seit der Einführung der Ehe für alle 2017 entfallen Neueintragungen, bestehende Partnerschaften bleiben aber bis zur Umwandlung in eine Ehe wirksam.