Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 ursprünglich befristet zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Nach einer kurzen Aussetzung 1996-1997 wurde er 1998 mit einem Satz von 5,5% dauerhaft etabliert. Über drei Jahrzehnte wurde der Soli zu einer der bedeutendsten Bundessteuern, mit einem Aufkommen von zeitweise über 17 Milliarden Euro pro Jahr.
Die teilweise Abschaffung 2021 war eine politische Zäsur: Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags" vom 10.12.2019 wurde die Freigrenze drastisch erhöht, sodass etwa 90% der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 keinen Soli mehr zahlen. Übrig blieben das obere Einkommensdezil, alle Kapitalgesellschaften, und alle Kapitalanleger (auf Abgeltungssteuer). Die Maßnahme war als "10/10/10"-Reform bekannt: 10 Milliarden Euro Entlastung, 90% Entlastete, 10% weiterhin Belastete.
2026 ist die Soli-Landschaft im Wesentlichen unverändert gegenüber 2024. Die Freigrenzen werden jährlich leicht an die Inflation angepasst (2026: 18.130 € Singles, 36.260 € Verheiratete). Bundesregierung diskutiert weitere Reformen, ohne dass konkrete Gesetzesvorhaben in der laufenden Legislaturperiode beschlossen wären.
Die Soli-Freigrenze 2026 (festgesetzte Einkommensteuer):
Diese Werte beziehen sich auf die FESTGESETZTE Einkommensteuer, nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Die zugrunde liegenden Bruttoeinkommen sind jeweils:
Da das zu versteuernde Einkommen den abzugsfähigen Werbungskosten- und Sonderausgaben-Anteil nicht enthält, ist das tatsächliche Bruttoeinkommen, ab dem Soli anfällt, noch höher. Die Schwelle bei einem typischen Angestellten ohne große Sonderabzüge:
Direkt über der Freigrenze beginnt die Übergangszone, in der der Soli schrittweise auf den vollen Satz 5,5% ansteigt. Die mathematische Formel ist im SolZG (§4 Abs. 2 Satz 2 SolZG) festgelegt:
In der Übergangszone gilt: Soli = (festgesetzte ESt - Freigrenze) × 11,9%
Der Satz 11,9% ist so kalibriert, dass der effektive Soli-Satz bei Verlassen der Übergangszone exakt 5,5% beträgt. Ein Beispiel:
| Festgesetzte ESt | Über Freigrenze | Übergangs-Soli (11,9%) | Effektiver Soli-Satz |
|---|---|---|---|
| 18.130 € | 0 € | 0 € | 0,00% |
| 20.000 € | 1.870 € | 222,53 € | 1,11% |
| 22.000 € | 3.870 € | 460,53 € | 2,09% |
| 25.000 € | 6.870 € | 817,53 € | 3,27% |
| 30.000 € | 11.870 € | 1.412,53 € | 4,71% |
| 33.300 € | 15.170 € | 1.805,23 € | 5,42% (Übergang endet) |
| 40.000 € | 21.870 € | 2.200,00 € (voller Soli) | 5,50% |
Die Übergangszone endet bei einer ESt von ca. 33.300 € (Singles) bzw. 66.600 € (Verheiratete). Darüber gilt der volle Soli-Satz von 5,5%.
Wichtige Ausnahme: Auf die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird Soli OHNE Freigrenze in voller Höhe (5,5%) erhoben. Die effektive Belastung beträgt 26,375% (25% AbSt + 1,375% Soli).
Diese Beibehaltung des Soli auf Kapitalerträge war 2020 politisch umstritten. Begründung der Koalition damals: Die Trennung von Kapital- und Lohneinkommen sollte beibehalten werden, und die Bezieher hoher Kapitalerträge sollten weiterhin den Soli mittragen. Steuerrechtlich ist die Asymmetrie ungewöhnlich, aber vom BFH 2023 (BFH-Urteil VIII R 27/21) als verfassungsgemäß bestätigt.
Praktische Konsequenz: Auch ein Single mit 30.000 € Bruttojahreseinkommen, der unterhalb der Soli-Freigrenze liegt und auf seine Lohnsteuer keinen Soli zahlt, zahlt auf seine 600 € Tagesgeld-Zinsen weiterhin den vollen Soli. Bei der Bank wird automatisch 25% AbSt + 5,5% Soli (also 26,375%) einbehalten.
Auf die Körperschaftsteuer von 15% wird voll Soli erhoben, OHNE Freigrenze. Die effektive KSt-Belastung beträgt:
Zur Gesamt-Belastung einer GmbH kommt noch die Gewerbesteuer (je nach Hebesatz 7% bis 17% des Gewinns) hinzu. Eine GmbH mit Sitz in Köln (Hebesatz 460%) zahlt damit insgesamt:
Profil 1: Single, Bruttojahresgehalt 50.000 €
Profil 2: Single, Bruttojahresgehalt 85.000 €
Profil 3: Verheiratete Spitzenverdiener, gemeinsames Bruttoeinkommen 250.000 €
Seit 2020 wurden mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Beibehaltung des Soli für Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften erhoben. Argument der Beschwerdeführer: Der Soli sei eine Ergänzungsabgabe, die nur für einen befristeten Zweck (Wiedervereinigung) zulässig sei. Da der Solidarpakt II 2019 ausgelaufen ist, sei die Rechtfertigung des Soli entfallen.
Der Bundesfinanzhof entschied im Januar 2023 (BFH IX R 15/20), dass der Soli für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 verfassungsgemäß sei. Begründung: Eine Ergänzungsabgabe sei nicht an einen befristeten Zweck gebunden, und die Bundesregierung habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Juli 2024 bestätigte das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 3/23) diese Position und wies eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit ab.
Reform-Diskussion 2026: FDP fordert vollständige Abschaffung; SPD und Grüne lehnen dies als sozial unausgewogen ab; CDU strebt schrittweise Erhöhung der Freigrenze an. Realistisch ist 2026 keine Vollabschaffung, aber eine moderate Anhebung der Freigrenze (z.B. auf 20.000 €) als parteienübergreifender Kompromiss denkbar.
Berechnungen folgen dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) §4 in der Fassung 1.1.2026. Übergangszone-Formel: (festgesetzte ESt minus Freigrenze) × 11,9%. Diese 11,9% sind keine willkürliche Zahl, sondern mathematisch so gewählt, dass an der Obergrenze der Übergangszone exakt 5,5% effektiver Soli erreicht werden.
Die Worked-Example-ESt-Schätzungen verwenden das Einkommensteuer-Tarif 2026 mit Grundfreibetrag 12.084 €, Eingangssteuersatz 14%, Endsatz erste Stufe 42% ab 66.760 €, Reichensteuersatz 45% ab 277.825 €. Soli auf Kapitalerträge wird voll mit 5,5% angesetzt ohne Freigrenze.
Seit der Reform 2021 zahlen nur noch etwa 10% der Steuerpflichtigen Solidaritätszuschlag (Soli). Die Freigrenze 2026 liegt bei einer festgesetzten Einkommensteuer von 18.130 Euro (Singles) bzw. 36.260 Euro (Verheiratete bei Zusammenveranlagung). Bis zur Freigrenze fällt KEIN Soli an. Darüber gibt es eine Übergangszone (Milderungszone), in der der Soli schrittweise auf 5,5% ansteigt. Ab einer festgesetzten Einkommensteuer von ca. 33.000 € (Singles) bzw. 66.000 € (Verheiratete) gilt der volle Soli-Satz von 5,5%. Unverändert vollständig Soli-pflichtig: Körperschaftsteuer und Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge.
Der Soli-Satz beträgt seit Einführung 1995 (mit Unterbrechung 1996-1997) 5,5% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Lohn-, Einkommen-, Körperschaft- oder Abgeltungssteuer. Auf die Einkommensteuer wirkt sich der Soli daher mit ca. 1,375 Prozentpunkten zusätzlich auf den Grenzsteuersatz aus (5,5% × 25% Spitzensatz = 1,375). Bei der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge führt der Soli zu einer effektiven Belastung von 26,375% statt 25%.
Die Soli-Freigrenze ist als Freigrenze (nicht Freibetrag) ausgestaltet: Bis zu einer festgesetzten Einkommensteuer von 18.130 Euro (Singles 2026) wird gar kein Soli erhoben. Übersteigt die Steuer diese Grenze, beginnt eine Übergangszone (Milderungszone), in der der Soli schrittweise auf den vollen Satz 5,5% steigt. Die Milderungszone endet bei einer Einkommensteuer von ca. 33.300 € (Singles). Ab da gilt der volle Soli-Satz. Wichtig: Bei Überschreitung der Freigrenze (auch um einen Cent) entsteht sofort Soli-Pflicht in der Übergangszone, daher der Name Freigrenze.
Der Solidaritätszuschlag wird erhoben auf: 1) Lohnsteuer (im monatlichen Lohnsteuerabzug, mit Soli-Freigrenze schon im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt). 2) Einkommensteuer (in der Jahresveranlagung). 3) Körperschaftsteuer (auf Gewinne von Kapitalgesellschaften, OHNE Freigrenze, voll 5,5%). 4) Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (OHNE Freigrenze, voll 5,5%). 5) Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen (Ausländer mit deutscher Einkunftsquelle). Nicht erhoben wird Soli auf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, KFZ-Steuer.
Die vollständige Abschaffung ist 2026 nicht beschlossen. Die FDP hat sie programmatisch gefordert, die SPD und Grüne lehnen sie als sozial unausgewogen ab (Soli-Vollabschaffung würde primär Spitzenverdienern und Kapitalgesellschaften zugutekommen). Die CDU strebt eine schrittweise Senkung an. Realistisch ist 2026-2027 keine vollständige Abschaffung, aber eine weitere Erhöhung der Freigrenze möglich. Verfassungsbeschwerden gegen den Restanteil des Soli wurden 2023 und 2024 vom Bundesfinanzhof abgewiesen; der Soli ist auf jeden Fall bis zur nächsten Anpassung verfassungsrechtlich gesichert.
Der Soli auf Kapitalerträge wurde 2021 NICHT abgeschafft. Auf die Abgeltungssteuer von 25% auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne wird voll und ohne Freigrenze 5,5% Soli erhoben. Die effektive Belastung beträgt 26,375%. Bei Kirchensteuerpflicht steigt sie auf 27,82-27,99% je nach Bundesland. Diese Beibehaltung des Soli auf Kapitalerträge wird seit 2021 kritisiert, da sie Kapitalanleger gegenüber Lohneinkommen benachteiligt; das Bundesverfassungsgericht hat aber 2023 keine Bedenken gesehen.
Nein. Auf die Körperschaftsteuer von 15% wird voll und ohne Freigrenze 5,5% Soli erhoben. Die effektive KSt-Belastung beträgt 15,825%. Eine GmbH zahlt also unabhängig von ihrer Größe oder Profitabilität immer den vollen Soli. Das macht Personengesellschaften (OHG, KG) bei kleineren Gewinnen attraktiver, da diese unter den progressiven EStG-Tarifschedule mit Soli-Freigrenze fallen. Bei großen Gewinnen über ca. 60.000 € pro Gesellschafter kehrt sich der Vergleich um, weil dann die KSt mit Soli (15,83%) günstiger ist als der ESt-Spitzensatz 42% + Soli.
Seit 2021 wird die Soli-Freigrenze schon im monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ein Arbeitnehmer mit Brutto-Monatsgehalt unter ca. 6.500 € (entspricht Jahresbrutto unter ca. 78.000 €) zahlt im Lohnsteuerabzug keinen Soli mehr. Bei Gehältern in der Übergangszone (etwa 6.500-13.000 € Monatsbrutto) wird der reduzierte Soli korrekt einbehalten. Über 13.000 € Monatsbrutto gilt der volle Soli von 5,5%. Bei einigen Lohnsteuerklassen (V/VI) und bei Steuerklasse IV mit Faktorverfahren kann es zu Abweichungen kommen, die in der Jahresveranlagung korrigiert werden.